Verkehrsrecht

Recht: „Spaziergang“ auf der Autobahn kann teuer werden

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Für „Fußgänger“ kann die Autobahn ein teures Pflaster sein. Denn verlässt ein Autoinsasse nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn den PKW, um den entstandenen Blechschaden zu begutachten, trägt er bei einem darauf folgenden zweiten Unfall eine Mitschuld. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe und sprach dem geschädigten Kläger eine Teilschuld von 20 Prozent zu.

Der vorliegende Fall

Im konkreten Fall verursachte ein Pkw-Fahrer einen Auffahrunfall, nachdem der Vorausfahrende aufgrund eines Staus stark abbremsen musste. Beide Fahrzeuginhaber brachten ihre Autos auf der mittleren Spur zum Stehen und alle Insassen betraten die Fahrbahn. Während die Beteiligten den entstandenen Blechschaden begutachteten, löste sich der Stau auf und ein heranfahrender Dritter fuhr mit hoher Geschwindigkeit fast ungebremst in das stehende Fahrzeug. Ein Beifahrer, der sich zwischen den beiden Pkw auf der Fahrbahn befand, wurde schwer verletzt und ist seitdem zu 100 Prozent schwerbehindert und erwerbsunfähig.

Geschädigter nur teilweise im Recht

Der Geschädigte verklagte den Dritten daraufhin auf Schadensersatz. Das zuständige OLG gab ihm aber nur zum Teil Recht, da er durch das Betreten der Fahrbahn selbst grob fahrlässig gehandelt und sich in Lebensgefahr begeben habe. Auf der Autobahn sei das Betreten der Fahrbahn lediglich in Notsituationen wie etwa einer Hilfeleistung gestattet, so das Oberlandesgericht weiter. Sein Mitverschulden beläuft sich laut ARAG-Experten auf 20 Prozent der Gesamtschuld (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 136/12).

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