Bußgeld

„Knöllchen“-Lehre für Parksünder

Strafzettel gilt auch in Abwesenheit als zugestellt Bilder

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Ein „Knöllchen“ fürs Falschparken ärgert jeden Autofahrer. Doch in die Park-Falle ist man schnell getappt. Und dann kann es mitunter teuer werden, wie eine aktuelle Bußgeld-Übersicht des ADAC zeigt.

Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht ein Bußgeld von 20 Euro.

Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt, und das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Steht das Auto in einer Feuerwehrzufahrt, so sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier droht kostenpflichtiges Abschleppen.

Das Parken vor einer Grundstückseinfahrt wird im Regelfall mit einem Bußgeld von zehn Euro belegt und das Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer.

Ist das Abstellen des Pkw nur mit Parkscheibe erlaubt, muss sie gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. An defekten Parkschein-Automaten oder Parkuhren darf – mit Parkscheibe – nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Wer trotz zahlreicher „Knöllchen“ ständig falsch parkt, riskiert seinen Führerschein. Der Autofahrer kann dann sogar zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt. Wenn er diese Prüfung nicht besteht, ist der „Lappen“ unter Umständen erst einmal weg.

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