Recht: Auf Tuchfühlung mit dem Gegenverkehr – Immer soweit rechts wie möglich fahren

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Wer sich nicht streng an das Rechtsfahrgebot hält, trägt bei einem Unfall mit Streifschaden unter Umständen eine Mitschuld. Das gilt selbst dann, wenn das entgegenkommende Fahrzeug in den Gegenverkehr ragte, wie nun das Oberlandesgericht München entschieden hat.

In dem verhandelten Fall hatten sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf einer verengten Fahrbahn touchiert. Einer der beiden Fahrer war dabei teilweise auf der Gegenspur unterwegs, der andere befuhr die Mitte seiner Spur. Da keiner der Beteiligten die Schuld übernehmen wollte, landete die Sache vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter teilten nach einer Unfallanalyse die Schuld im Verhältnis 70:30 auf. Den größeren Anteil musste derjenige Autofahrer tragen, der seine Spur verlassen hatte. Doch auch der andere Unfallbeteiligte war nach Ansicht der Richter nicht ganz schuldlos, da er nicht am äußersten Fahrbahnrand gefahren war. Wäre er einige Zentimeter nach rechts ausgewichen, hätte der Schaden vermieden oder gemildert werden können, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus der Entscheidung. (Az.: 10 U 4173/13)

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