Dauerparker aufgepasst

Recht: Dauerparker muss auch bei nachträglichem Parkverbot zahlen

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Stellen Autofahrer ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auf einem Parkplatz ab, müssen sie spätestens alle vier Tage kontrollieren, ob das Parken dort noch erlaubt ist. Denn Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe. Werden dort nach dem Abstellen des Autos Verbotsschilder aufgestellt, muss der Halter laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 5 K 444/14.NW) ein Bußgeld und auch etwaige Abschleppkosten zahlen.

Der Fall

Im verhandelten Fall stellte der Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz mit dem Hinweis "unbegrenzt parken" im Einfahrtsbereich ab und kümmerte sich dann nicht weiter darum. Noch am gleichen Tag aber stellte die Gemeinde dort Schilder mit einem absoluten Halteverbot auf. Es kam wie es kommen musste: Eine Woche später wurde das Auto abgeschleppt und dem Halter berechnete die zuständige Behörde Abschleppkosten sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 207 Euro. Zuvor hatten die Beamten noch versucht, den Mann telefonisch zu kontaktieren, aber dessen Nummer war im Telefonbuch nicht eingetragen. Der Mann klagte dennoch gegen die ihm auferlegten Kosten, doch ohne Erfolg.
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Die Urteilsbegründung

Die aufgestellten Schilder gelten nach Ansicht des Gerichts auch für den Kläger, obwohl er diese nie tatsächlich wahrgenommen habe. Warum das? Ein Dauerparkplatz begründet laut ARAG-Experten keinen sogenannten „Vertrauensschutz“ dahingehend, dass das Parken dort zeitlich unbegrenzt erlaubt bleibt. Oder anders: Der Halter darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass die aktuelle Situation ewig anhält. Dieses Vertrauen gelte für drei Tage, am vierten Tage nach Aufstellen der Verbotsschilder allerdings endet es.

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