Helmpflicht

Recht: Helmpflicht für Speed-Pedelecs

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Ein Elektroradfahrer muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld an einem Unfall anrechnen lassen. Selbst dann, wenn er ansonsten keine Schuld am Unfall gehabt hätte, hat das das Landgericht Bonn (18 O 388/12) entschieden.

Der Fall

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kaufte ein Mann bei einem Händler ein sogenanntes Speed-Pedelec – ein Elektrofahrrad, das bis zu 40 km/h schnell fährt. Während einer Fahrt platzte ihm ein Reifen, der Radler stürzte und erlitt schwere Verletzungen an Kopf und Gesicht.

Falsche Reifen montiert

Die Fahrradwerkstatt, die den Schaden am Rad reparierte, teilte ihm mit, dass der Schlauch falsch montiert gewesen sein könnte, was ein Sachverständiger bestätigte. Die Website des Herstellers besagt, dass die Felge nicht für die breiten Reifen zugelassen waren. Laut Gericht wäre damit der beklagte Händler vollumfänglich Schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte.

Das Urteil: Mitschuld ohne Helm

Das hatte er aber nicht, daher müsse der verletzte Kläger die Hälfte der Schuld selbst tragen, urteilte das Landgericht Bonn. Bei Geschwindigkeiten eines „Speed-Pedelecs“ bis zu 40 km/h hätte es sich dem Radler jedoch förmlich aufdrängen müssen, zu seinem eigenen Schutz einen Helm zu tragen. Dass es auch für Elektroradfahrer noch keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung, führte das Gericht aus.

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