Recht: Vertragswerkstatt muss ihren Pflichten nachkommen

Ein Urteil des OLG Düsseldorf schafft Klarheit: Kommt eine Vertragswerkstatt ihren grundlegenden Pflichten, nämlich der ordnungsgemäßen Inspektion eines Fahrzeuges nicht nach, kann das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden. Im konkreten Fall geschah genau das, nachdem ein Test der einer Auto-Zeitschrift eklatante Missstände bei der Durchführung einer Fahrzeuginspektionen offengelegt hatte.

Einstweilige Verfügung

Die von der Kündigung betroffene Werkstatt versuchte mittels einer Einstweiligen Verfügung, den Importeur zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen – dies jedoch ohne Erfolg. Nach dem Entscheid des OLG sei eine außerordentliche Kündigung dann gerechtfertigt, „…wenn  Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar machen.“

Sicherheitsrelevant

Das Versagen der Vertragswerkstatt zeigte sich darin, dass die im Testauto eingebauten Mängel nicht erkannt und behoben worden sind. Da es sich bei den Mängeln jedoch um sicherheitsrelevante Defekte handelte, hätten sie bei einer ordnungsgemäßen Inspektion sicher aufgedeckt werden müssen. So wurde eine ausgehängte Bremsleitung übersehen, was eigentlich bereits bei der Erstdurchsicht sofort auffallen müsste.

Vertrauensverhältnis

Da die Werkstatt nun aber genau dieser vertraglich zugesicherten Aufgabe nicht entsprechend nach kam, sei das Vertrauensverhältnis derart gestört worden, dass es bei einer fristlosen Kündigung keiner vorausgehenden Abmahnung bedarf. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe kommt so zu dem Schluss, dass die fristlose Aufhebung eines Vertragsverhältnisses genau dann gerechtfertigt ist, wenn die mangelhafte Inspektion durch ein Organisationsverschulden auf Seiten der Werkstatt zustande kam. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann anzufechten, wenn die nicht erbrachte Leistung dem individuellen Verschulden eines Mitarbeiters zuzuschreiben sei.

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