Fahrlehrer muss eingreifen

Urteil: Fahrlehrer muss zur Not eingreifen

Recht: Fahrlehrer dürfen telefonieren - Lenken ist entscheidend Bilder

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Ein Fahrlehrer, der zur Unfallverhütung nicht in den Lenkvorgang eingreift, begeht eine Ordnungswidrigkeit durch fahrlässiges Verhalten. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil entschieden (4 Ss 721/13).

Der Fall

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein Fahrlehrer mit einer Fahranfängerin auf einer Ausbildungsfahrt. Die unerfahrene Schülerin lenkte das Fahrzeug mehrmals versehentlich nahe an beide Fahrbahnränder. In einer Kurve wurde die Straße relativ schmal. Ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte das Fahrschulauto, da es sich ebenfalls nicht so rechts wie möglich hielt. Beide Autos wurden bei der Kollision leicht beschädigt.

Das Urteil

Das Amtsgericht Rottenburg verurteilte den Fahrlehrer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte dem nur teilweise zu. Der Fahrlehrer sei im Sinne des Gesetzes nicht der Fahrzeugführer, wenn er als Beifahrer eine Ausbildungsfahrt begleitet. Trotzdem sei er aber Verkehrsteilnehmer und zudem für die Ausbildungsfahrt verantwortlich. Es ist also seine Aufgabe sicherzustellen, dass der Fahrschüler sich zu jeder Zeit verkehrsgerecht verhält, und hat im Notfall entsprechend einzugreifen, urteilten die Richter. Dieser Pflicht ist er im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Das Gericht erkannte allerdings an, dass der andere Wagen erhebliche Mitschuld am Unfall hatte und reduzierte die Geldstrafe des Fahrlehrers auf 35 Euro.

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