Schuldfragen

Urteil: Keine Mitschuld wegen falscher Radwegseite

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Einem Radfahrer kann nicht zur Last gelegt werden, verbotenerweise auf dem linken Radweg gefahren zu sein, wenn ihn ein rechtsabbiegendes Auto rammt. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden und sprach den Erben eines durch den Unfall verstorbenen Radfahrers den vollen Schadenersatz zu (Az. 4 U 406/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein Rennradfahrer auf dem linken Radweg einer Straße unterwegs. Beim Rechtsabbiegen kreuzte ein Auto den Radweg ungebremst, da die Fahrerin meinte, Vorfahrt zu haben. Dasselbe dachte wohl auch der Zweiradfahrer von sich und vertraute darauf, dass der abbiegende Pkw anhalten würde – mit fatalen Folgen. Er starb noch am Unfallort.

Die Vorfahrtsfrage

Die Erben verlangten von der Autofahrerin 50.000 Euro und warfen ihr vor, unbeirrt abgebogen zu sein, obwohl der Radfahrer schon von Weitem zu sehen gewesen sein müsste. Trotz der falschen Radwegseite hätte er Vorfahrt gehabt. Die Autofahrerin bestritt genau das und meinte, dass der Radfahrer die Hälfte der Schuld schon allein deswegen tragen müsse, weil er verbotenerweise auf dem linken Radweg gefahren sei. Er hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass er Vorfahrt hat.

Rücksicht als Autofahrer!

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab den klagenden Erben recht. Da die Autofahrerin beim Abbiegen die Fahrbahn des Radfahrers kreuzte, habe sie auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn dieser in falscher Richtung unterwegs war. Die Regelung über die Benutzung linker Radwege schütze lediglich den Gegenverkehr, nicht aber den Einbiege- und Querverkehr, stellten die Richter die Rechtslage klar. Die Fahrerin sei daher vollumfänglich schuld am Unfall.

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