Privatparkplätze

Zeitreise: Bitte hier nicht parken

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Eines der schwierigsten Probleme unseres Straßenverkehrs, insbesondere in engen Städten, ist die Abgrenzung zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr, dem Halten und Parken. Sie muss so erfolgen, dass einerseits die Sicherheit des fließenden Verkehrs überhaupt nicht und seine Leichtigkeit so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, andererseits aber auch den berechtigten Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs in möglichst großem Umfang Genüge geschieht.

Diesem Zweck dienen in der Straßenverkehrsordnung neben der Vorschrift des § 15 über das Halten vor allem die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 über das Parken. Dort ist das Parken für unzulässig erklärt, sowohl an einer ganzen Reihe von einzeln bezeichneten Stellen (zum Beispiel an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, an Verkehrsinseln, auf Bundesautobahnen außerhalb der Parkplätze, vor Grundstücksein- und Ausfahrten usw.) als auch an allen durch amtliche Verkehrszeichen ausdrücklich verbotenen Stellen.

Parken „nur für Minister!“

Nun weiß aber jeder, der auf den Straßen die Augen offen hält, dass auf der Fahrbahn vor Grundstückseingängen häufig Worte in farbigen, meist weißen Schriftzügen aufgemalt sind, die dort das Parken untersagen oder zu unterlassen bitten. Wir finden da zum Beispiel: „Hier nicht parken!“ oder „Bitte, Eingang freilassen!“ oder (vor Ministerien) „nur für Minister!“ oder (vor Verwaltungsgebäuden) „nur für die Direktion!“.

Haben diese Malübungen irgendeine rechtliche Bedeutung im Sinne der Straßenverkehrsordnung und, wenn ja, welche?

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hervorgehoben, dass es sich bei den angeführten Stellen (an denen diese Aufschriften auf die Fahrbahn aufgemalt sind), nicht um Ein- und Ausfahrten von Grundstücken handelt, sondern nur um Ein- und Ausgänge. Vor Ein- und Ausfahrten wären die Beschriftungen rechtlich überflüssig, weil dort das Parken schon durch die Straßenverkehrsordnung verboten ist. Im übrigen aber muss vor allem darauf hingewiesen werden, dass Fahrbahnbeschriftungen der bezeichneten Art gar nicht zu den amtlichen Verkehrszeichen gehören, durch die allein nach § 16 Abs. 1 Ziffer 1 der Straßenverkehrsordnung Parkverbote kenntlich gemacht werden dürfen. Ferner ist zu beachten, dass für die Anordnung von Parkverboten allein die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind, Privatleute dürfen sie nicht aussprechen. Außerdem dürfen nur die den Straßenverkehrsbehörden übergeordneten zuständigen obersten Landesbehörden derartige Parkverbote erlassen; also dürfte zum Beispiel ein bestimmter Landesverkehrsminister vor seinem Ministerialgebäude ein Parkverbot anordnen, aber auch er rechtswirksam nur durch Aufstellung des vorgeschriebenen amtlichen Verkehrszeichens. Die geschilderten Malübungen auf den Straßen brauchen also als rechtsungültig nicht beachtet zu werden, wer sie dennoch beachtet, tut es freiwillig aus Höflichkeit.

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