Recht: Gebrauchtwagenhändler haftet nicht trotz Motorschaden

Ein Autohändler haftet nicht für den Schadensersatz eines Sachmangels, wenn der Schaden nicht zweifelsfrei bereits beim Verkauf des Kfz vorgelegen hat (AZ 22 O 252/11). Auf dieses Urteil, das die Rechte der Auto- und Gebrauchtwagenhändler stärkt, wurde auto.de von Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hingewiesen.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin einen gebrauchten Opel Corsa, mit Erstzulassung im April 2005 und 82.900 km Laufleistung, für 6.000 Euro erstanden. Zwei Monate später kam es bei dem Wagen dann zu einem Motorschaden. Der Pkw hatte bis zu diesem Zeitpunkt circa 2.000 km zurückgelegt. Der Motor sei während der Fahrt ausgegangen und habe sich nicht wieder anstellen lassen und musste somit abgeschleppt werden. In einer Werkstatt sei als Ursache ein Kühlwasserverlust festgestellt worden, worauf der Käufer ein DEKRA-Gutachten in Auftrag gab.[foto id=“419253″ size=“small“ position=“right“]

Nach diesem Gutachten stehe fest, dass der Wagen bereits bei der Übergabe zwei Monate zuvor einen Mangel aufgewiesen habe. Der untere Kunststoffstutzen am Thermostatgehäuse zur Kühlflüssigkeitsversorgung des Motors sei bereits vor dem Kauf beschädigt gewesen, weshalb es an der Bruchstelle zu einem Kühlflüssigkeitsverlust gekommen sei. Schließlich sei es zu einem Komplettabriss des Stutzens gekommen, woraufhin der Motor nicht mehr mit Kühlflüssigkeit versorgt wurde und überhitze. Dies habe vom Fahrer nicht festgestellt werden können, da der Temperaturfühler der Kühlflüssigkeit, infolge des Flüssigkeitsverlustes, in der Luft hing und deren Temperatur angab, anstatt die des Motorkreislaufs. Aus diesem Grund verklagte der Käufer den Händler auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten von insgesamt 8.538,99 Euro.

Urteil

Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts sei die beklagte Verkäuferin für den Sachmangel nicht haftbar zu machen. Als Begründung machten die Richter darauf aufmerksam, dass nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits den vermuteten Sachmangel aufgewiesen hat. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Sachmangel, wird in der Regel vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. [foto id=“419254″ size=“small“ position=“left“]Da im verhandelten Fall jedoch nicht zweifelsfrei zu klären war, ob der vermutete Schaden durch einen Sachmangel oder Verschleiß zustande kam, greife die sogenannte Beweislastumkehr hier nicht. Dass ein technischer Defekt auch ein Sachmangel sei, müsse nach Ansicht des Gerichts nicht vermutet, sondern bewiesen werden.

Nach Ansicht der Richter könne gerade das Abbrechen eines Kunststoffteils auf Verschleiß zurückzuführen sein. Da der Wagen bereits fünf Jahre alt war und mehr als 80.000 km zurück gelegt hatte, sei dies sogar wahrscheinlicher als ein vorheriger Sachmangel. Zudem seien mit dem Wagen nach Erwerb rund 1.900 km zurückgelegt worden, was ohne Kühlwasser nicht möglich gewesen wäre. Selbst der Sachverständige der DEKRA kam im Verlauf der Verhandlung zu dem Schluss, dass „eine eindeutige Aussage, oder der Schaden […] bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag oder erst im weiteren Betrieb“ entstandenen ist, sei nicht klärbar.

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Gast auto.de

Mai 23, 2012 um 1:36 pm Uhr

toller artikel, leider völlig nutzlos ohne amgebe des aktenzeichens…

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