Kinder nicht für Verkehrsunfall verantwortlich

Ein Neunjähriger ist in der Regel für einen Verkehrsunfall nicht verantwortlich. Auch dann nicht, wenn er leichtsinnig handelt. Dementsprechend verweisen die Verkehrsrechtsanwälte im deutschen Anwaltverein auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln. In dem verhandelten Fall war ein neunjähriger Junge auf einem Fahrrad mit defekten Bremsen unterwegs. Beim Kreuzen einer Straße konnte er daher nicht mehr rechtzeitig vor einem herannahenden Auto bremsen und prallte gegen dessen Vorderseite. Die Fahrerin des Pkw bestritt seinen Schadensersatzanspruch mit dem Argument, der Junge habe grob fahrlässig gehandelt, da er mit defekten Bremsen geradelt sei.

Altersgrenze war enstcheidend

Das Gericht widersprach dem Argument. Wegen der großen Gefahren und der Unberechenbarkeit des Straßenverkehrs hat der Gesetzgeber seit einigen Jahren einen größeren Schutz von Kindern vorgesehen. Die Verantwortung eines Kindes für einen Unfall „mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn“ ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis zum Alter von zehn Jahren ausgeschlossen – mit Ausnahme von vorsätzlicher Schadenszufügung.

Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich gefährlich

Umgekehrt stuft das Gesetz Kraftfahrzeuge als grundsätzlich gefährlich ein und knüpft bereits an deren Betrieb eine Haftung für Sachschäden, wobei es hierfür noch nicht einmal der Schuld des Autofahrers bedarf. Nach Ansicht der Richter ist es gerade ein für Kinder dieses Alters „typisches leichtsinniges Verhalten“, auch dann Fahrrad zu fahren, wenn die Bremsen nicht einwandfrei sind. Im übrigen besteht auch keine Haftung der Eltern des Jungen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, weil Kinder eigenverantwortlich lernen müssen, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren umzugehen (OLG Köln, 24 W 13/07).

mid/win

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