Recht: Kein Reißverschluss an Autobahnauffahrten

An einer Autobahnauffahrt gilt auch bei zähflüssigem Verkehr nicht das sogenannte Reißverschlussprinzip. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Fahrzeuge auf der Autobahn haben stets Vorfahrt.

Im entschiedenen Fall war ein Pkw bei stockendem Verkehr von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn aufgefahren. Dort kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug. Der Auffahrende berief sich auf das sogenannte
Reißverschlussverfahren: Im Wechsel hätten die auf der Autobahn fahrenden Fahrzeuge die von der Einfädelspur kommenden Fahrzeuge auffahren lassen müssen. Ihm gegenüber sei diese Verpflichtung verletzt worden.

Auffahrender ist wartepflichtig

Anders sahen das die Richter des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.
Denn laut Straßenverkehrsordnung hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Somit ist derjenige, der auf die Autobahn auffahren will, wartepflichtig und darf sich nur vorsichtig einfädeln, ohne den fließenden Verkehr zu behindern oder gar zu gefährden.

Kommt es trotzdem zu einem Unfall, muss der Auffahrende beweisen, dass an sich ausreichend Platz zum Auffahren gewesen wäre und nur ein außergewöhnliches Fahrmanöver des anderen Unfallbeteiligten letztlich den Unfall verursacht hat. Das könnte etwa darin liegen, dass dieser plötzlich unangemessen beschleunigt hat, etwa um das Auffahren zu verhindern.
Ansonsten hat der Auffahrende die alleinige Verantwortung. (OLG Köln, 16 U
24/04, SVR 2006, 305)

mid

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