Recht: Kind haftet für Verkehrsunfall

Das Landgericht Bayreuth hat in einer jetzt veröffentlichten
Berufungsentscheidung einem Achtjährigen praktisch die volle Verantwortung
für einen Verkehrsunfall zugewiesen.

Kinder nun doch haftbar?

Zum Schutz der Minderjährigen hat der Gesetzgeber vor
knapp fünf Jahren verfügt, dass ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren nicht
für einen Schaden verantwortlich ist, den es bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug einem anderen zufügt (§ 828 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)). Trotzdem hat das Landgericht Bayreuth in einer jetzt von der
„Zeitschrift für Schadensrecht“ veröffentlichten Berufungsentscheidung einem
Achtjährigen praktisch die volle Verantwortung für einen Verkehrsunfall
zugewiesen und in den Urteilsgründen wie gegenüber einem Erwachsenen
argumentiert.

Was war passiert

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau mit ihrem Auto an einer Kreuzung
angehalten, da sie die Vorfahrt anderer achten musste. Da kam von links der
achtjährige Lars auf dem Fahrrad „mit überhöhter Geschwindigkeit“, so das
Gericht, um die Ecke und kollidierte frontal mit dem Auto der Frau. Trotz
seines Alters warfen die Richter ihm die unangepasste Geschwindigkeit vor
sowie die Tatsache, dass er nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern links
fuhr.

Dann passen sie auf ihre Kinder auf!

Der Junge stehe hier nicht unter dem Schutz des Gesetzes. Dieses solle
Minderjährige unter zehn Jahren nur vor typischen Gefahren des
Straßenverkehrs schützen. Sie seien in der Regel „frühestens ab Vollendung
des zehnten Lebensjahres im Stande, die besonderen Gefahren des
motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen…“, so das Gericht. Hier ginge es
aber nicht „um die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs“. Die
Frau habe mit ihrem Auto ordnungsgemäß gestanden, also betraf es nicht ein
in Bewegung befindliches Fahrzeug. Demgegenüber habe Lars „jegliche Sorgfalt
als Fahrradfahrer vermissen lassen“. Die Überforderungssituation des Kindes
sei vielmehr „auf dessen eigene überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls auf
dessen vollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr
zurückzuführen“. Das habe der Gesetzgeber nicht schützen wollen, meinten die
Richter (LG Bayreuth 12 S 122/05 , ZfS 2006, 613).

mid/win

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