Recht: Wenn das Reisemobil zu hoch ist

Wer mit dem Reisemobil in einer Unterführung stecken bleibt, ist selbst schuld. Auf die Vollkaskoversicherung kann sich der Fahrer in solchen Fällen nicht verlassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wertete jetzt das Verhalten des Fahrers als grobe Fahrlässigkeit und hat die Versicherung von der Pflicht zur Schadensregulierung entbunden.

Der Fahrer war mit seinem 3,08 Meter hohen Wohnmobil mit etwa 40 km/h in eine Brückendurchfahrt gefahren, die aber nur 2,50 Meter hoch ist. Mehrere Hinweisschilder machen vor der Durchfahrt auf die maximal zulässige Höhe aufmerksam. Die vom Fahrer eingewandte mangelnde Übung mit seinem neuen Wohnmobil vermochte ihn nicht zu entlasten.

Halter eines solchen Fahrzeugs müssen sich vielmehr im Vorfeld mit den Proportionen und dem Fahrverhalten des Wohnmobils vertraut machen und Hinweisschilder beachten. (OLG Oldenburg, 3 U 107/05, ZfS 2006, 214) 

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