Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

(Stand: 01.04.2022)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen durch www.auto.de

 

1    Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Erwerb von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen von Ihnen (im Folgenden „Verkäufer“) durch uns. Diese AGB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2   Im Rahmen des Bestellvorgangs erkennt der Verkäufer die AGB in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung geltenden Fassung an. Diese AGB gelten auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3   Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen AGB.

1.4   Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Vertragsbestätigung) wird von uns unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und Ihnen per E-Mail oder per Brief zugesandt.

2    Bestellung von Fahrzeugen, Vertragsschluss

2.1   Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2   Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen.

2.3   Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3    Lieferung und Lieferverzug

3.1   In der Bestellung angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wenn Liefertermine oder Lieferfristen in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurden, beträgt die Lieferfrist 1 Woche ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2   Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat das Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist nicht zu vertreten. Im Falle des Verzugs bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3   Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4   Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

3.5   Die Lieferung des Fahrzeugs nebst aller dazugehöriger Unterlagen (insbesondere CoC-Papiere, Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)) erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in D-04668 Grimma, Gerichtswiesen 1 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3.6   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4    Preise, Zahlungsmodalitäten, Übereignung

4.1   Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

4.2   Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

4.3   Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

4.4   Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.5   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

4.6   Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4.7   Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts.

4.8   Der Verkäufer hat das Fahrzeug frei von Rechten Dritter (insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten oder Sicherungseigentum) zu übergeben. Sofern das Fahrzeug entgegen vorstehendem nicht frei von Rechten Dritter sein sollte, ist der Verkäufer verpflichtet, uns unverzüglich, in jedem Fall aber vor der Lieferung und Zahlung des Kaufpreises, über etwaige Rechte Dritter zu informieren. In diesem Fall haben wir unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche das Recht, eine Sicherheit für die lastenfreie Eigentumsübertragung vom Verkäufer zu verlangen.

5    Haftung für Sach- und Rechtsmängel

5.1   Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

5.2   Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat.

5.3   Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

5.4   Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten beim Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen ferner, dass das Fahrzeug in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher ist. Dem Alter und der Fahrleistung entsprechende Verschleißspuren gelten dabei nicht als Schaden.

5.5   Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5.6   Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht bleibt unberührt.

5.7   Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 5.6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

5.8   Im Übrigen, d.h. soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

5.9   Unsere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

6    Haftung für sonstige Schäden

6.1   Für sonstige Ansprüche wegen Schäden, die nicht in Ziffer 3 „Lieferung und Lieferverzug“ und Ziffer 5 „Haftung für Sach- und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.2   Für sonstige Ansprüche, die nicht in Ziffer 5 „Haftung für Sach- und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1   Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie unter Ausschluss aller internationalen und supernationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere das Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG), Anwendung.

7.2   Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist Leipzig.

8    Schlichtung

8.1   Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers vereinbarem die Parteien, die Angelegenheit einem von den Parteien einvernehmlich bestellten unabhängigen Sachverständigen zur Entscheidung vorzulegen. Können sich die Parteien nicht auf die Person des unabhängigen Sachverständigen einigen, wird dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig bestimmt. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Parteien hälftig geteilt; jede Partei trägt ihre eigenen (Beratungs-)Kosten selbst.

8.2   Das Recht der Parteien, das zuständige staatliche Gericht anzurufen, bleib hiervon unberührt

(Stand: 01.04.2022)