Überholverbot

Überholen muss am Verbotsschild abgebrochen werden

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Ein Überholvorgang muss noch vor einem entsprechenden Verbotsschild abgeschlossen sein. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (1 RBs 162/14). Im verhandelten Fall konnte ein Autofahrer, der ein Fahrzeug überholen wollte, nicht rechtzeitig vor dem Schild „Überholverbot“ abschließen. Auf der Höhe des Schildes befand sich das noch überholende Fahrzeug auf der Überholspur.

Verbot beginnt mit Zeichen

Der Fahrer erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid, gegen den er sich wehrte. Zum Einscheren habe er zu diesem Zeitpunkt noch keinen „hinreichenden Sicherheitsabstand“ gehabt, den Überholvorgang aber schon weit vor dem Verbotsschild begonnen, argumentierte er. Die Richter des OLG aber bestätigten das Bußgeld und wiesen darauf hin, dass das Überholverbot an der Stelle beginnt, an der das Zeichen steht. Der Überholvorgang muss demnach in einem solchen Fall rechtzeitig abgebrochen werden, indem der Fahrer das Auto verzögert und sich wieder hinter dem zu überholenden Fahrzeug einreiht.

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