Glatteis

Urteil: Parkhaus haftet nicht bei Glatteisunfall eines Fußgängers

Urteil: Parkhaus haftet nicht bei Glatteisunfall eines Fußgängers Bilder

Copyright: ADAC

Rutscht ein Fußgänger im überdachten Teil eines Parkhauses auf Eis oder Schneematsch aus, haftet der Parkhausbetreiber nur unter Umständen für die Verletzungen, hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 3 O 566/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, rutschte eine Frau auf der nassen und schneebedeckten Fahrbahn eines Parkhauses aus. Sie zog sich einen Bruch im Sprunggelenk zu und verlangte vom Parkhausbetreiber Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro. Ihrer Meinung nach müsse der Parkhausbetreiber dafür sorgen, dass der Boden in der Tiefgarage frei von Nässe und Glatteis ist. Das beschuldigte Unternehmen entgegnete aber, dass die Mitarbeiter am Tag des Unfalls keine Gefahrenstellen fanden. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, wo die Klage abgewiesen wurde.

Keine Streupflicht

Das Gericht stellte klar, dass für private Betreiber von Parkhäusern keine Streupflicht besteht. Der Parkhausbetreiber konnte belegen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um von außen mitgebrachten Schneematsch zu entdecken und gegebenenfalls zu entfernen. Dies entlastete das beklagte Unternehmen zusätzlich. Außerdem erwähnte das Gericht, dass Parkhausbesucher bei winterlichen Temperaturen mit möglichen glatten Stellen im Parkhaus rechnen müssen.

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Lexus UX 300h: Neue innere Werte

Lexus UX 300h: Neue innere Werte

Die Top Ten der Woche bei der Autoren-Union Mobilität

Die Top Ten der Woche bei der Autoren-Union Mobilität

Mercedes-AMG bringt ein zweites Cabriolet

Mercedes-AMG bringt ein zweites Cabriolet

zoom_photo