Abnahme nach Chip-Tuning

Ein per Chip-Tuning leistungsgesteigerter Motor muss unverzüglich von einem
anerkannten Sachverständigen abgenommen werden. Andernfalls erlischt die
Betriebserlaubnis. Dies gilt auch dann, wenn für den Chip ein Gutachten
vorliegt.

Auf ein entsprechendes Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe
(ZDK) jetzt hin. Wird das Fahrzeug verkauft, muss der Käufer über den
Verlust der Zulassung aufgeklärt werden.

Im konkreten Fall hatte ein Autohändler eine Chip in die Motorelektronik
eines Pkw eingebaut, um die Leistung zu erhöhen. Dadurch verschlechterte
sich aber das Abgasverhalten des Fahrzeugs; die Zulassung zum Straßenverkehr
erlosch dadurch. Nun hätte ein amtlich anerkannter Sachverständiger den
Einbau des Chips abnehmen und eine Bestätigung erteilen müssen. Dies wurde
jedoch unterlassen (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 181/05).

mid/mh

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