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Die Abwrackprämie führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II (ALG II), wenn sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wie in vielen Fällen – direkt an den Verkäufer des Neuwagens gezahlt wird. Dies hat jetzt das Sozialgericht in Speyer entschieden.
Im konkreten Fall wehrte sich eine achtköpfige Familie gegen die Anrechnung der Prämie in Höhe von 2.500 Euro, die sie nach Verschrottung ihres Altfahrzeugs beim Neukauf eines Pkw-Transporters erhalten hatte. Das betroffene Ehepaar hat insgesamt neun Kinder, von denen noch sechs im Haushalt leben und beim Bezug von ALG II berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Sozialgerichtes müsse zwar generell jegliches Einkommen in Geld oder Geldeswert vom ALG-II-Betrag unter Berücksichtigung eventueller Pauschbeträge abgezogen werden, doch habe es sich hier bei der Prämie gar nicht um ein erzieltes Einkommen, sondern um einen Teil des Vermögens gehandelt, da die Summe direkt an den Pkw-Verkäufer gezahlt wurde.
Zwar müssten sich ALG-II-Bezieher, so die Sozialrichter, eigenes Vermögen nach Berücksichtigung von Freibeträgen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls anrechnen lassen, Voraussetzung sei aber, dass eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei und keine besondere Härte darstelle. Dies sei aber bei der Größe der Familie der Fall, sodass die Anschaffung eines größeren Pkws gerechtfertigt sei. (SG Speyer, Az. S 1 AS 1731/09).
geschrieben von (automobilreport.com/ar) veröffentlicht am 03.11.2009 aktualisiert am 03.11.2009
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