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Eine Kündigung, die dem Ehegatten des Entlassenen ausgehändigt wird, gilt als übermittelt. Entscheidend für den Zeitpunkt der Kündigung ist aber, wann der Gekündigte sie wahrscheinlich erhält. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Demnach gilt eine Kündigung erst dann als zugegangen, wenn der Gekündigte unter „gewöhnlichen Umständen” davon Kenntnis nehmen kann.
Im Klartext: Das Kündigungsschreiben an einen Arbeitnehmer darf auch dem Ehegatten übergeben werden – er gilt nach Ansicht der Richter als „Empfangsbote“. Jedoch müsse der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Schreiben den eigentlichen Empfänger erst verspätet erreicht. Dieser Zeitpunkt gelte als übermittelt. Hierbei seien die normalen Umstände entscheidend, unter denen das Kündigungsschreiben höchstwahrscheinlich beim Gekündigten ankommt.
Der konkrete Fall schilderte sich wie folgt. Eine Arbeitnehmerin verließ nach einem Konflikt mit Ihren Chefin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Noch am gleichen Tag kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Durch einen Boten wurde das Kündigungsschreiben noch am Nachmittag des 31. Januar 2008 an den Ehemann der Arbeitnehmerin überbracht. Der Ehemann ließ das Schreiben vorerst liegen und übergab es seiner Ehefrau erst am 1. Februar 2008. Die Arbeitnehmerin pochte nun auf ein weiteres Monatsgehalt, da sie sich auf Überstellung des Schreibens am 1. Februar 2008 berief und sie erst mit dem 31. März 2008 gekündigt worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Diese konnte nach Ansicht der Richter davon ausgehen, dass der Ehemann in der gemeinsamen Wohnung das Kündigungsschreiben seiner Ehefrau übergibt. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Danach geht die Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu, wenn mit der Weitergabe unter „gewöhnlichen Verhältnissen” zu rechnen ist.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 28.06.2011 aktualisiert am 28.06.2011
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