AvD fordert Ausnahmeregelung beim Sonntagsfahrverbot

Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von Mitternacht bis 22 Uhr nicht auf deutschen Straßen fahren. Dieses Sonntagsfahrverbot gilt grundsätzlich auch für alle Lkw mit Anhänger und trifft deshalb auch Freizeitsportler und Camper, die ihr Zugfahrzeug in den Zulassungspapieren als Lkw eingetragen haben.

Eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung

Für diese Gespanne fordert der Automobilclub von Deutschland (AvD) schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung, wie sie seit langem diskutiert wird. Damit könnte unnötige Bürokratie abgebaut und bundeseinheitlich Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausgeweitet werden sollte die Ausnahmeregelung aus Sicht des AvD auch auf Oldtimer-Lkw, die momentan ebenfalls vom Fahrverbot betroffen sind. Dies würde Fahrten zu oft sonntags stattfindenden Oldtimer-Treffen erleichtern. Mit eingeschlossen werden sollte nach Ansicht des AvD natürlich auch das nach der Ferienreiseverordnung vom 1. Juli bis zum 31. August auch sonnabends geltende streckenbezogene Fahrverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.

Bereits mehrere Anläufe

Es gab bereits mehrere Anläufe, eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für Gespannfahrer mit Wohn- und Sportanhängern vom Sonntagsfahrverbot zu schaffen. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz der Bundesländer als auch zuletzt der Bundesrat haben sich damit beschäftigt. Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz im Jahre 2007 ist, dass es den Bundesländern überlassen bleiben soll, im Erlasswege abweichend von der derzeitigen Regelung in der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte Kfz und Gespanne zuzulassen, ohne dass kostenpflichtige Einzelgenehmigungen beantragt werden müssen. Nachteil ist nach Einschätzung des AvD, dass nicht alle Bundesländer einen entsprechenden Erlass umgesetzt haben und insoweit bundesweit unterschiedliche Regelungen und damit ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit für die Betroffenen bestehen.

Gesetzesentwurf

Alternativ dazu hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf präsentiert, der eine bundeseinheitliche Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte Lastwagen und Gespanne vorsieht – unter anderem für Wohnwagenanhänger und Sportanhänger hinter Lkw sowie für Ausstellungs- oder Schaustellerfahrzeuge. Doch auf politischer Ebene gibt es nach wie vor Bedenken, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot im Gesetz, also in der StVO.

Dürfen die in Frage stehenden Lkw und Gespanne beispielsweise in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern an Sonn- und Feiertagen bewegt werden, droht den Fahrern in Hessen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen wiederum ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot. Denn in den genannten und weiteren vier Bundesländern dürfen solche Kfz sonntags nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung unterwegs sein. Hinzu kommt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Ländern nach behördeninternen Erhebungen und Recherchen des Automobilclubs von der Möglichkeit, eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in höchst unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen.

Ungleichbehandlung

Diese Ungleichbehandlung würde mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom AvD geforderten bundeseinheitlichen Regelung wegfallen. Zudem würde für die Behördenpraxis bürokratischer Aufwand bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, aber auch bei deren Überwachung entfallen. Insoweit ist es aus Sicht des AvD nur wünschenswert, eine bundeseinheitliche Norm zu schaffen und den Gespannfahrern die Nutzung ihrer Wohn- und Sportanhänger an den Wochenenden zu vereinfachen. Also dann, wenn die Sport- und Freizeitgeräte hauptsächlich genutzt werden und transportiert werden können. Der Sinn des Lkw-Sonntagsfahrverbots würde dadurch nicht ins Leere laufen, denn die betroffenen Zugfahrzeuge spielten in der Genehmigungspraxis bisher schon eine untergeordnete Rolle. Der nicht gewünschte Lastwagen-Verkehr an Sonn- und Feiertagen würde sich nicht nennenswert erhöhen. Zudem würde der Kontrollaufwand durch die Freigabe wünschenswert reduziert.

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Gast auto.de

März 18, 2010 um 9:34 pm Uhr

es ist doch nun vollkommen gleich, ob ein Smart oder ein gut motorisierter Diesel mit einem Boot oder Wohnwagen vor dir am Sonntag fährt. Du wirst mit Sicherheit keine kilometer weit bestetzte Mittelspur von sich ständig Elefantenrennen liefernden LKW´s vor dir haben wie in der Woche. Die Teile die da an der Hängerkupplung sind, sind meist teure schwerverdiente Errungenschaften mit den vorsichtig und vorrausschauend umgegangen wird. Ebenso könnte man auch am Wochende verlangen, die Höchstgeschwindigkeit allg. auf 130 zu Begrenzen um die Unfallzahlen von ungeübten Sportwagen-Sonntagsrasern zu Reduzieren.
3,5 t Gespanngewicht mit LKW-sind weniger Hindernis wie ein gleichgewichtiger Benzin-PKW in der anähernd gleichen Hubraumklasse.

Gast auto.de

März 9, 2010 um 11:39 pm Uhr

Ich möchte dem Artikel in dieser Form nicht unbedingt zustimmen. Der Gesetzgeber hat sich doch bei der bundesweiten Einführung eines Sonntagsfahrverbotes etwas gedacht, nämlich den dann erheblich größeren Pkw-Anteil auf den Autobahnen in Fluss zu halten. Dann darf diese Verfügung auch nicht durch immer neue Ausnahmeregelungen ausgehebelt werden. Übrigens glaube ich nicht, dass ein kleiner Anteil von langsam fahrenden Lkw und Gespannen den Verkehrsfluss nicht nennenswert stören würden. Wer mit offenen Augen auf der Autobahn unterwegs ist, der weiß, dass auch einzelne Lkw’s den Verkehrsfluß sogar ganz empfindlich stören. Also entweder alles so lassen, wie es ist oder das Sonntagsfahrverbot komplett aufheben. Wolli

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