Die Angst vor dem Ärger in der Waschstraße

Die Angst vor dem Ärger in der Waschstraße Bilder

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Der Scheibenwischer abgebrochen, der Außenspiegel lädiert, der Lack verkratzt: Das ist eine alltägliche Schadensbilanz, die viele Autofahrer sicher kennen. Noch ärgerlicher ist es, wenn diese Schäden durch den Besuch einer Waschanlage entstehen. Was aber ist zu tun, wenn der erste Schreck verdaut ist? Wann haftet der Betreiber der Anlage für solche Schäden und wie verhält sich der Pkw-Besitzer? Dann ist guter Rat teuer.

Fahrzeug genau untersuchen[foto id=“496155″ size=“small“ position=“right“]

Zunächst einmal sollten Kunden von Waschanlagen ihr Fahrzeug nach jeder Wäsche auf Beschädigungen hin genau untersuchen. Neue Schaden sind sofort dem Betreiber oder einem Mitarbeiter zu melden, empfehlen die ARAG-Experten. Außerdem sollte der Schaden dokumentiert werden.

Wer muss zahlen?

Doch wer kommt für die Reparaturen auf? Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Vertrag über die Autowäsche um einen Werkvertrag. Das heißt: Der Betreiber der Waschanlage hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Auto durch die Reinigung nicht beschädigt wird. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für die entstandenen Schäden aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt allerdings nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Gesetzliche Beweiserleichterung

Oft ist es für den Kunden äußerst schwierig nachzuweisen, dass der Betreiber der Anlage den Schaden zu vertreten hat. Die Rechtsprechung hilft ihm deshalb mit einer sogenannten Beweiserleichterung: Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht wurde. Kann er das, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Betreibers, der wiederum nachweisen muss, dass die Anlage in Ordnung war. Dieser Grundsatz gilt laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin allerdings ohne Einschränkung nur für [foto id=“496164″ size=“small“ position=“left“]Autowaschanlagen, in denen der Fahrer seinen Wagen abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft. Grund: Nur bei diesen Anlagen könne der Fahrer die Bewegungen seines Wagens und den Waschvorgang nicht beeinflussen (Az.: 51 S 27/11).

Selbst wenn feststeht, dass der Schaden am Fahrzeug in der Anlage entstanden ist, haftet der Betreiber nicht, wenn ein Bedienungsfehler des Kunden vorlag oder der Wagen sich schon vor Benutzung der Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Kunde falsch in die Waschanlage eingefahren ist, die Antenne nicht eingeschoben hat oder der beschädigte Außenspiegel schon vorher locker saß. Unter Umständen kann sich der Betreiber auf diese Mitschuld aber nur berufen, wenn er auf bestimmte Gefahren hingewiesen hat, so etwa, dass die Anlage nicht mit einem serienmäßigen Heckspoiler befahren werden kann (LG Köln, Az.: 9 S 437/04).

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