Europäischer Gerichtshof: Ausgleich trotz schuldhaftem Verhalten

Ein Händler verliert seinen Ausgleichsanspruch nicht, selbst wenn dessen schuldhaftes Verhalten nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende Oktober diesen Jahres (Az.: C-203/09).

Der Europäische Gerichtshof hatte eine interessante Rechtsfrage zu klären: Verliert ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, wenn das Unternehmen den Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt hat und sich nach Beendigung des Vertrages herausstellt, dass der Handelsvertreter seine Vertragspflichten nach Zugang der Kündigung, aber vor Beendigung des Vertrages in einer  Art und Weise verletzt hat, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte?

Nach einem nun veröffentlichten Urteil des EuGH vom 28.10.2010 (Az.: C-203/09) behält der Handelsvertreter in einem derartigen Fall den Ausgleichsanspruch. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der Ausgleichsanspruch nur dann versagt werden könne, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Entscheidung des Unternehmens zur Vertragsbeendigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang stünde. Dies sei aber nicht der Fall, wenn das Unternehmen erst nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Kenntnis von den Gründen erhalte, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten. Die Vertragsverletzungen seien in diesem Fall eben nicht für die ordentliche Kündigung ursächlich geworden.

Die Entscheidung des Gerichts ist nur konsequent. Denn wenn das Unternehmen ordentlich kündigt und erst nach  Ablauf der Kündigungsfrist und damit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Kenntnis von den Gründen für eine fristlose Kündigung erlangt, kann es keine außerordentliche Kündigung mehr aussprechen. Denn das Vertragsverhältnis ist ja bereits durch die ordentliche Kündigung beendet worden; die außerordentliche Kündigung ginge ins Leere.Es bleibt dann aber bei dem Tatbestand, dass der Handelsvertretervertrag durch ordentliche Kündigung des Unternehmens beendet wurde, was eben den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB auslöst.

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