Falsche Garagennutzung – Kein Platz für Gerümpel

Falsche Garagennutzung - Kein Platz für Gerümpel Bilder

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Es klingt unglaublich: Aber mit einer Garage darf man nicht einfach machen was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt.

Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder Rasenmäher und Fahrräder aufbewahrt, handelt rechtswidrig. Andererseits und nicht weniger paradox: Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, gibt es laut einem Bericht der „Auto Bild“ wiederum nicht.

Garagen dienen vorrangig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs: So lautet die Vorschrift, die die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zum Ziel hat. Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites aber nicht etwa ein stillgelegtes oder saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage. Und andere Dinge gehören erst recht nicht hinein. Wer das missachtet, könnte zumindest theoretisch Probleme mit den Behörden bekommen.

Aus Brandschutzgründen ist es zum Beispiel nicht erlaubt Farbeimer und Lackreste in Garagen aufzubewahren. Kraftstoffreserven bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind allerdings in Kleingaragen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff in bruchsicheren Behältern aufbewahrt wird. In Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges jedoch gänzlich verboten.

Das alles wissen viele, vermutlich sogar die meisten Bürger offenbar nicht. Ein Stichproben-Test der „Auto Bild“ hat jetzt gezeigt, dass in deutschen Garagen neben Farbe, Holz, Sportausrüstungen, Modeleisenbahnen noch viele andere, streng genommen illegale Dinge lagern. Andererseits: Die Gefahr eines „Knöllchens“ ist gering, da nur in Einzelfällen geprüft wird. Wenn es aber passiert, wird es teuer. Bis zu 500 Euro kann die Aufsichtsbehörde für ein festgestellten „Garagenvergehen“ verlangen.

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