Fußgänger: Volle Haftung für Unfälle bei Leichtsinn

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Verursacht ein Fußgänger durch sein leichtsinniges Verhalten im Straßenverkehr einen Unfall, so ist er dafür alleine verantwortlich und muss für den gesamten Schaden aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 6 U 59/12) hervor.

Bei den meisten Zusammenstößen zwischen Pkw und Fußgängern haften laut dem Deutschen Anwaltsverein Autofahrer aufgrund der sogenannten Gefährdungshaftung mit. Letztere besagt laut Paragraph 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dass Fahrzeughalter für Personen- oder Sachschäden Schadensersatz zahlen müssen.

Im verhandelten Fall hatte ein Fußgänger eine vielbefahrene Straße an einer Stelle überquert, an der es keinen Überweg gab, und dadurch einen Unfall verursacht. Nach Ansicht der Richter hat er sich damit in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher trifft den Fußgänger das alleinige Verschulden und er ist voll haftbar. Die Betriebsgefahr des Autos tritt in einem solchen Fall zurück.

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