Gewährleistung: Händler muss auf Gefahren hinweisen

Wenn ein Händler beim Verkauf eines Autos den Kunden nicht vor den ihm bekannten Gefahren beim Gebrauch des Fahrzeuges warnt und dies zu einem Schaden führt, gilt Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB auch nach Ablauf der allgemeinen Gewährleistungspflicht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

In der Regel ist die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen beim Händlerkauf auf ein Jahr beschränkt. Nur beim Kauf von privat kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden. Üblicher Anspruch ist ein Gewährleistungsanspruch wegen technischer Mängel am Fahrzeug. Der Anspruch geht auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt, also Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens an den Verkäufer. Über den allgemeinen Gewährleistungsanspruch hinaus ist in bestimmten Fällen aber auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 I BGB möglich.

Im vorliegenden Fall hatte ein Alfa Romeo-Händler ein vier Jahre altes Fahrzeug verkauft, ohne den Kunden darauf hinzuweisen, dass für dieses Modell eine Rückrufaktion gestartet worden war. Grund des Rückrufs waren leicht korrodierende Motorhauben-Schlösser, durch die sich die Motorhaube während der Fahrt öffnen konnte. Genau dies passierte dem Käufer etwa zwei Jahre nach dem Gebrauchtwagenkauf während einer Autobahnfahrt. Die Motorhaube durchschlug die Frontscheibe und beschädigte das Fahrzeugdach erheblich. Gewährleistungsansprüche waren ausgeschlossen, das OLG Düsseldorf bejahte jedoch Schadenersatzansprüche aus § 823 BGB.

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Gast auto.de

Oktober 28, 2010 um 11:10 am Uhr

Hmm ich sehe das zwiespältig. Eigentlich ist es schon krass den Händler so lange noch zu belangen. Jedoch ist das Verkaufen der Autos, und meiner Meinung dann eben auch die Sachkunde, der Job des Händlers. Wenn es also für GENAU das Modell eine Rückrufaktion gegeben hat, sollte er das schon wissen und dem Käufer mitteilen. Wenn dann doch was apssiert sollte er aber nicht belangt werden können (so lese ich auch das Urteil) Schließlich ta der Käufer dann wissend auf eigenes Risiko gehandelt.

Gast auto.de

Oktober 27, 2010 um 8:20 am Uhr

Hallo,
ich bin ein freier Automobilhändler und verstehe die Gesetzgebung bald nicht mehr. Die Autohändler in " Deutschland" sind die Doofen in Europa. Es kann ja nicht sein das wir ein Fahrzeug verkaufen und mehrere Jahre unseren Kopf hin halten müssen oder geben Sie auf eine Kaffeemaschiene , die schon 10 Jahre alt ist, eine 2jährige Gewährleistung ? Man muß den Sachverhalt mal definieren: ein Händler kauf ein Fahrzeug zum Zwecke des Wiederverkaufs also hat er das Fahrzeug 1. nicht herrgestellt 2. nicht neu gekauft 3. nicht gefahren und 4. weiß er nicht was mit dem Fahrzeug , in den letzten Jahren ,passiert ist ( Unfälle ,Diebstahl, kleine Schäden und schon garnicht wie das Fahrzeug genutzt wurde). Da wir Händler bei einer Probefahrt immer dabei sein müssen, kann ich Ihnen sagen wie Kunden mit einen Fahrzeug , das Ihnen gar nicht gehört , umgehen bzw fahren. Man sollte enfach auch mal aus der Sicht der Autohändler bzw Steuerzahler die Gesetzgebung überdenken ,ich vordere zugar diese zu ändern. " Wir Autohändler sind nicht die Deppen der Nation"
MfG Müller Automobile
Löhmaer Weg 45
07907 Oettersdorf

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