Haftung bei Schäden durch Auto-Waschanlagen

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Verursacht eine Auto-Waschanlage Schäden am Pkw, ist es häufig schwierig, dem Betreiber die Schuld hierfür nachzuweisen. Das gilt insbesondere für solche Anlagen, bei denen der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt. Dann nämlich hat er Einfluss auf das Geschehen und es lässt sich laut ARAG-Rechtsexperten in vielen Fällen nicht klären, wer den Schaden verursacht hat.

Unkomplizierter gestaltet sich die Beweisführung dagegen bei Anlagen, bei denen die Halter den Pkw abstellen und außerhalb der Anlage warten. Ist kein Schuldnachweis möglich, hat der Autofahrer laut einem Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 51 S 27/11) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im verhandelten Fall kollidierte ein Fahrzeug in der Waschanlage mit dem Trocknungsgebläse, wobei sich der Halter im Fahrzeug befand. Da ein eindeutiger Nachweis der Schuld nicht möglich war, lehnte das Gericht die Schadensersatz-Forderung des Halters ab.

Ist die Schuld des Betreibers an einem Schaden jedoch nachgewiesen, muss dieser unter Umständen nicht nur für den Schaden, sondern auch für einen Nutzungsausfall haften. Dies gilt jedoch nur für eine begrenzte Dauer. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt verhandelten Fall (Az. 24 U 111/05) hatten die Bürsten einer Waschanlage die Heckscheibe eines Pkw eingedrückt, eine Ersatzscheibe war erst nach 99 Tagen aufzutreiben. Neben den Reparaturkosten forderte der Geschädigte außerdem einen Ersatz für den Nutzungsausfall in Höhe von 65 Euro täglich für den gesamten Zeitraum, was der Anlagenbetreiber ablehnte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, reduzierte jedoch die zu zahlende Summe für den Nutzungsausfall von 6 435 Euro auf 3 040 Euro.

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