Haftung: Kindliche Entdeckungstour im Straßenverkehr

Immer mehr Heranwachsende sind schon in jungen Jahren allein im Straßenverkehr unterwegs. Sie spielen und toben auf dem Gehweg oder der Spielstraße, teilweise erkunden sie die Welt mit ihrem Fahrrad. Dabei können schnell einmal Schäden entstehen. Doch wer haftet dafür?

Die Verantwortung liegt eindeutig bei den Eltern, aus Kindern und Jugendlichen keine Verkehrsrowdys zu machen, Sie sollten insbesondere im Beisein der Kinder immer mit gutem Beispiel voran gehen und klare Grenzen setzen. Doch die Erziehungsberechtigten können nicht für jedes Fehlverhalten der Heranwachsenden haftbar gemacht werden. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Sprösslings, nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.

So muss beispielsweise der Nachbar den Kratzer am eigenen Auto entschädigungslos hinnehmen, wenn die 5-jährige Julia nach vorherigem Fahrunterricht und längerem Vertrautsein mit dem Fahrrad unter den Augen der Mutter die Gewalt über das Zweirad verliert. Julia haftet nicht, da sie erst fünf Jahre ist und die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht ist hier nicht verletzt. Anders sieht es aus, wenn das Kind allein auf öffentlichen Straßen unterwegs ist und bereits der gesunde Menschenverstand in Anbetracht des Kindsalters sagt, hier wäre eine Aufsicht angemessen. Dann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, die Erziehungsberechtigen oder der Vormund haften.

Begann die eigene Haftung des Kindes früher noch bei sieben Jahren, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, wurde die Grenze für den Straßenverkehr im Jahr 2002 auf zehn Jahre – soweit kein vorsätzliches Verhalten vorliegt – heraufgesetzt. Zu beachten ist aber, dass die Gesetzesänderung nur für fahrende, nicht aber für stehende Fahrzeuge gilt, da Kinder hier im Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt sind. Daher können Kinder im Alter von sieben bis zu zehn Jahren haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen.

Ferner wurde im Jahr 2002 die sogenannte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nach dem Straßenverkehrsgesetz erweitert. Begrenzt wird sie nur noch durch „höhere Gewalt“, nicht wie früher durch Vorliegen eines „unabwendbaren Ereignisses“. Insgesamt werden also heutzutage insbesondere kindliche Unfallopfer stärker als früher geschützt.

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