Mit dem Fernbus auf der Sonnenseite

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Die Fernbusse machen in Deutschland mobil: Fahrgäste können inzwischen aus mehr als 5 100 innerdeutschen Fahrten pro Woche wählen. Seit 2013 machen die Fernbusse der Deutschen Bahn schon Konkurrenz. Wie aber sieht es mit den Rechten der Reisenden aus? Was ist, wenn sich eine Fahrt verspätet oder ganz ausfällt?Laut den ARAG-Experten gilt konkret für Fahrten von mehr als 250 Kilometern: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (notfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen. Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informieren.

Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, müssen den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer ? und zwar bis zu zwei Nächten und 80 Euro pro Nacht und Fahrgast. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich sind.Seit dem 1. März 2013 gilt die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011). Sie regelt auch die Ansprüche der Fahrgäste bei dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäckstücken infolge von Unfällen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich laut Verordnung zwar nach den deutschen Vorschriften. Sie muss jedoch mindestens 1 200 Euro pro Gepäckstück betragen. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, erste Hilfe oder Beförderung leisten. Auch das gilt nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

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