Nicht auf jedem Parkplatz gelten die gewohnten Verkehrsregeln

Vor Festtagen ist das Gedränge in Einkaufszentren nicht minder groß als auf den Parkplätzen davor: kreisende Autos verzweifelt auf der Suche nach einer Parklücke. Dazwischen wieseln mit Taschen und Beuteln bepackte Passanten, andere schieben ihre prall gefüllten Einkaufswagen zwischen den Autos hin und her. Parkplätze vor Supermärkten und anderen Einkaufszentren gehören mittlerweile zu den ausgemachten Unfall-Schwerpunkten mit den meisten Sachschäden.

„Auf einer öffentlichen Straße ist die Schuldfrage meist klar, aber auf einem Parkplatz nicht unbedingt. Denn hier gilt nicht zwangsläufig die Straßenverkehrsordnung und damit beispielsweise auch nicht die Vorfahrtsregel ‚Rechts vor Links'“, macht Karl Walter, Verkehrsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung, auf das Problem aufmerksam.

Ausschlaggebend hierfür sei, ob an der Einfahrt zum Parkplatz oder Parkhaus ein Schild auf die Straßenverkehrsordnung (STVO) hinweist. Nur dann würden die gewohnten Verkehrsregeln gelten. „Aber auf allen Parkplätzen gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, so der Verkehrsexperte.

Das bedeute beispielsweise, nur im Schritttempo zu fahren, stets bremsbereit zu sein und auf ein- und ausparkende Fahrzeuge zu achten. Wer dies nicht berücksichtige müsse bei einem Zusammenstoß unter Umständen einen Teil des Schadens tragen.

Generell solle man auf Großparkplätzen auf abbiegende Fahrzeuge achten, da die „Hauptfahrbahn“ keine Vorfahrtstraße ist. „Dies gilt auch für die Fahrspuren zwischen den Parkbuchten, denn alle Fahrbahnen sind zur Parkplatzsuche angelegt“, erläutert der Versicherungsmann. Außerdem müsse stets mit entgegenkommenden Fahrzeugen gerechnet werden, und die weißen Pfeile auf dem Boden empfehlen zwar eine Fahrtrichtung, machen sie aber nicht zur Einbahnstraße.

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