Probefahrstunden bleiben weiterhin unzulässig

Von Victoria Lewandowski – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 ZB 09.3237) kam in einer aktuellen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Fahrlehrer die Probefahrstunden anbieten wettbewerbswidrig handeln. Auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs weist auf diese Problematik hin.

Am Straßenverkehr ohne Führerschein darf nach Paragraph 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur teilnehmen, wer zur Ausbildung zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt. Bei einer Probefahrstunde trift keiner dieser Punkte zu, von daher verstößt ein Fahrschulinteressent, der das Angebot einer Probefahrstunde annimmt, gegen das Straßenverkehrsgesetz.

Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof urteilten, dass Probefahrten, die der Ermittlung des Standes der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Führerscheininteressenten dienen, keine Fahrten sind, die der Ausbildung dienen. Erst nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen Fahrschüler und Fahrschule beginnt die Ausbildung zum Führen eines Fahrzeuges.

Für die Fahrschule liegt gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach Paragraph 3 und 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vor. Bereits Anfang der 1980er Jahre hatte das Oberlandesgericht Braunschweig im Bereich des Wettbewerbsrechts die Bewerbung und Durchführung solcher Probefahrten für unzulässig erklärt. Auch 2007 hat die Wettbewerbszentrale zu diesem Thema eine weitere Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Az. 15 O 15/07, F 0758/06) erstritten. Darin wurde die Unzulässigkeit derartiger Ankündigungen bestätigt.

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