Recht: Beweislast kann beim Autowäscher liegen

Bei Waschanlagen mit Schlepptrossenbetrieb ist nicht eindeutig klar, wer bei einem Sachschaden am Auto die Schuld trägt. Bei einem verhandelten Fall fuhr die Klägerin in eine solche Anlage, in der das Auto dann mit dem Trocknungsgebläse kollidierte und beschädigt wurde.

Das Landesgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der [foto id=“373588″ size=“small“ position=“left“]Betreiberin herrührte. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten.

Anders als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft, erklären ARAG-Experten. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden schon der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (LG Berlin, Az.: 51 S 27/11).

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