Recht: Bußgeldregelung in Umweltzonen – Feinstaubplakette auch für parkendes Fahrzeug Pflicht

Seit 2008 gibt es die Umweltzonen, in der Autos nur mit der richtigen Plakette am Verkehr teilnehmen dürfen. Pfiffige Fahrer von Modellen ohne Einfahrtgenehmigung hatten vielleicht darauf gehofft, dass das Parken in einer solchen Zone ja keine Verkehrsteilnahme darstellt. Dem hat das OLG Hamm jetzt widersprochen und gleichzeitig auch geklärt, wann eine Plakette nicht gültig ist.

Die Richter waren der Überzeugung, dass auch das Parken des Fahrzeugs ein so genanntes „verkehrserhebliches Verhalten“ darstellt. Im Regelfall sei außerdem klar, dass das abgestellte Auto mittels Motorkraft bewegt wurde und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste, heißt es im Urteil. Wenn bei einem parkenden Auto jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird, würde das nach Ansicht des Gerichts die Kontrolle der Umweltzonenregelung zu sehr erschweren.

Auch wenn ein Fahrzeug in einer Umweltzone nur parkt, muss es also eine gültige Plakette haben. Und als gültig gilt eine solche nur, wenn sie auch das Kennzeichen des Fahrzeugs trägt, auf dem sie klebt, auch das entschieden die Richter des OLG Hamm. Ansonsten sei eine sinnvolle Kontrolle nicht möglich.

Wer gegen die Plakettenpflicht verstößt und erwischt wird, zahlt derzeit 40 Euro und kassiert einen Punkt in Flensburg. Die für Frühjahr 2014 geplante Reform des Verkehrszentralregisters sieht allerdings den Wegfall der Punkt-Strafe vor; im Gegenzug dürfte das Bußgeld erhöht werden. (Az.: 1 RBs 135/13)  

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