Recht Diebstahl – Lieber gestohlen als zerstört

Misslingt ein Diebstahl an einem Fahrzeug und wird es am selben Ort stark beschädigt, muss die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof, wie die Deutsche Anwaltshotline jetzt mitteilt. Allerdings gilt das nur für Verträge, in denen Vandalismus nicht mitversichert ist.

Im vorliegenden Fall beschädigte ein wütender Dieb einen Roller stark, nachdem er ihn nicht stehlen konnte. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen, da das Fahrzeug ja nicht entwendet wurde. Daraufhin klagte der Besitzer. Die Bundesrichter wiesen in letzter Instanz die Klage ab, da es ihrer Meinung nach bei der Kfz-Teilversicherung keinen Versicherungsschutz nach einem misslungen Fahrzeug-Diebstahl gebe. Die Zerstörungen im Wutrausch sei daher als Vandalismus zu werten, der nicht versichert war (Az. IV ZR 248/08).

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