Recht: Eltern haften im Straßenverkehr nicht immer für ihre Kinder

„Eltern haften für ihre Kinder“ ist auf vielen Schildern zu lesen. Im Straßenverkehr gilt dieser Satz jedoch sehr eingeschränkt, wie eine Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück deutlich macht.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin Schadensersatz für einen unverschuldeten Unfall mit einem Rad fahrenden Achtjährigen gefordert. Da die Haftungsgrenze für Kinder im Straßenverkehr bei zehn Jahren liegt, sollten die beim Unfall anwesenden Eltern für die Kosten eintreten.

Das Gericht lehnte die Forderung ab. Ein Schadensersatz käme nur in Frage, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Kinder müssten jedoch schon sehr früh lernen, sich vorsichtig im Straßenverkehr zu bewegen; diese Selbstständigkeit reduziere die Aufsichtspflicht der Eltern.

Die vom Unfall betroffene Autofahrerin ging damit laut der Zeitschrift „Straßenverkehrsrecht“ leer aus (LG Osnabrück, 2 S 201/08).

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