Recht: Erheblicher Sachmangel bei fehlendem ESP

Bei einem Re-Import-Fahrzeug darf ein Käufer die gleiche Ausstattung wie bei einem direkt in Deutschland angebotenen Modell erwarten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor. Die Richter werteten das Fehlen von Sicherheitstechnik hier als Sachmangel.

In dem verhandelten Fall ging es um einen aus Russland importierten Opel Astra in der Ausstattungslinie Cosmo. Das Modell wird auch in Deutschland vertrieben und verfügt dort serienmäßig über ESP. Nicht so aber die russische Version. Der darüber zuvor nicht informierte Käufer verlangte daher vom Händler eine Nachbesserung. Als diese scheiterte, klagte er auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Richter gaben ihm Recht. Der Verkäufer hätte den Kunden auf das Fehlen des Ausstattungsmerkmals aufmerksam machen müssen. Ansonsten müsse dieser nicht damit rechnen, dass das russische Modell kein ESP habe. Zwar sei klar, dass Re-Importautos aufgrund ihres geringeren Preises nicht über das gleiche Komfort- und Sicherheitsniveau wie in Deutschland angebotene Autos verfügen, allerdings könne das nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. (LG Karlsruhe, Az.: 5 O 97/10)

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