Recht: Erste Hilfe – Es soll Ihr Schaden nicht sein

Wer als Ersthelfer bei einem Unfall Verletzungen erleidet, hat Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch dann, wenn er sich objektiv falsch verhalten hat, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.

Im verhandelten Fall war ein Ersthelfer von einem Auto angefahren worden, als er gerade auf einem Seitenstreifen eine Unfallstelle absichern wollte, [foto id=“373656″ size=“small“ position=“left“]obwohl dies objektiv nicht notwendig gewesen wäre. Die Richter mussten die Frage klären, ob ihn eine Mitschuld trifft, da er sich dort unnötig und auch noch verbotswidrig aufgehalten hat.

Das Gericht verneinte diese Frage

Der Aufenthalt auf dem Seitenstreifen könne zur Absicherung einer Unfallstelle notwendig sein. Und selbst wenn das objektiv nicht der Fall ist, könne man dem Helfer die Fehleinschätzung der Situation nicht vorwerfen. Denn falsche Reaktionen stellen laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer nicht vorhersehbaren Lage keine Zeit zum Überlegen gehabt hat. (Az.: VI ZR 286/09)

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