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Recht
Fahrlehrer dürfen im Auto telefonieren, wenn sie nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen müssen. Weil im rechtlichen Sinne dann kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vorliegt, müssen Geldbußen nicht bezahlt werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf nun.
Geklagt hatte ein Fahrlehrer, der während einer Fahrstunde telefonierte und vom Amtsgericht Neuss zu einem Bußgeld von 40 Euro verurteilt wurde. Dagegen konnte sich der Angeklagte erfolgreich wehren. Das Gericht wies zwar darauf hin, dass er hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften grundsätzlich zwar verantwortlich sei. Schließlich müsse der Fahrschüler das Fahren erst noch lernen und den Führerschein erwerben. Gegen das Handyverbot kann jedoch nur verstoßen, wer ein Fahrzeug „führt“. Dies sei bei einem Fahrlehrer nicht der Fall. Das Führen allein durch Worte reiche hierfür nicht aus, erläuterte das Gericht. Ein mündlich anleitender Fahrlehrer sei so lange kein Fahrzeugführer, wie er nicht unmittelbar in die Steuerung des Wagens eingreifen müsse. (AZ: IV 1 RBs 80/13)
geschrieben von sp-x veröffentlicht am 01.10.2014 aktualisiert am 02.10.2014
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