Recht: Fahrzeugbrand in Tiefgarage – Keine Haftung bei Brandstiftung

Kommt es wegen Brandstiftung zu einem Fahrzeugbrand in einer Garage, haftet der Halter nicht für Schäden an benachbarten Autos. So hat das Amtsgericht München nun entschieden.

Geklagt hatte der Halter eines BMW, der durch den Brand eines Peugeot beschädigt worden war. Er verlangte unter Hinweis auf die allgemeine Betriebsgefahr von Pkw den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von knapp 5.000 Euro. Allerdings erfolglos.

Das Urteil

Laut dem Richter sei von dem abgestellten Peugeot keine Betriebsgefahr ausgegangen. Diese beginne mit dem Start des Motors, ende aber, sobald das Auto auf einem privaten Grundstück außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt werde. Anders hätte es ausgesehen, wenn der Brand bereits vor dem Abstellen des Fahrzeugs begonnen hätte.

Das war hier aber nicht der Fall. Da der Brand zudem durch einen Unbekannten gelegt wurde, deute auch sonst nichts auf ein Verschulden des Peugeot-Fahrers hin (Az.: 322 C 17013/12).

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