Recht: Geringere Motorleistung ist nicht immer Sachmangel

Weist der Motor eines Fahrzeugs nach Umrüstarbeiten – etwa auf Flüssiggasbetrieb (LPG) – weniger Leistung auf als zuvor, liegt kein Sachmangel vor und der Käufer muss dies hinnehmen. Das entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 2244/09).

[foto id=“428314″ size=“small“ position=“right“]Im verhandelten Fall hatte der Käufer eines Opel Astra, Selbigen direkt beim Händler mit einer LPG-Autogas-Anlage ausrüsten lassen. Nach Inbetriebnahme des umgerüsteten Fahrzeugs stellte der Käufer eine verringerte Motorleistung fest. Er erreichte zum Beispiel die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit nicht mehr. Der Käufer sah darin einen Sachmangel und begehrte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da sich der Händler jedoch weigerte, zog der Käufer vor Gericht.

Das Urteil

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Autokäufers zurück. Die Richter konnten keinen Mangel der Gasanlage oder gar des Fahrzeugs erkennen. Dabei beriefen sich die Richter im Wesentlichen auf die Aussage eines Sachverständigen. Dieser hatte in einem Gutachten ausgeführt, dass Motoren im Gasbetrieb in der Regel nicht die gleiche Leistung [foto id=“428315″ size=“small“ position=“left“]wie im Benzinbetrieb erreichen. Auch die ebenfalls vom Kläger bemängelte höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes sei eine generelle Eigenschaft von Gasanlagen.

Die Richter befanden, es sei Sache des Kunden, sich vor Erwerb einer Gasanlage über Vor- und Nachteile einer solchen zu informieren. Auch bestehe keine Pflicht für den Händler, einen Kunden unaufgefordert über diese Nachteile aufzuklären. Der Kläger hatte zwar vor Gericht behauptet, ihm sei im Verkaufsgespräch eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs zugesichert worden, auch betreffend der Höchstgeschwindigkeit, er konnte dies aber im Prozess nicht beweisen. 

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