Recht: Gewährleistung rückwirkend geltend machen

Gewährleistungsansprüche können auch noch nach dem Begleichen einer Reparaturrechnung geltend gemacht werden.

In einem solchen Fall muss der Händler das Geld an den Fahrzeughalter zurückzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Bei dem verhandelten Fall hatte ein Gebrauchtwagenkäufer nach 12 000 Kilometern Fahrt seinen Pkw aufgrund eines Getriebeschadens zurück zum Händler gebracht. Gemäß einer im Vertrag vereinbarten Garantie musste der Fahrzeugbesitzer 30 Prozent der Reparaturkosten bezahlen. Nach dem Begleichen der Rechnung hat der Halter das Geld jedoch zurückgefordert. Er begründete die Forderung damit, dass der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zur kostenlosen Reparatur verpflichtet gewesen wäre.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, da bei einem Schaden nach 12 000 Kilometern Fahrt davon auszugehen ist, dass dieser beim Verkauf des Fahrzeugs schon vorhanden gewesen ist. Zudem liegt die übliche Fahrleistung eines Getriebes bei 259 000 Kilometern. Das Getriebe des Gebrauchtwagens war bereits nach insgesamt 72 000 Kilometern defekt (BGH, Az.: VIII ZR 265/07).

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