Recht: Grauzone “Schrittgeschwindigkeit“

Schritttempo ist für Autofahrer in verkehrberuhigten Bereichen und Spielstraßen angesagt. Doch was genau ist darunter zu verstehen? Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte nicht schneller unterwegs sein als ein Fußgänger. Die Geschwindigkeit ist auf 4 bis 7 km/h zu beschränken. Werden die Fahrer mit einem höheren Tempo erwischt, müssen sie bei einem anschließenden Prozess auf die Gunst des Gerichts hoffen.

Die Rechtsprechung in puncto Schritttempo ist deutschlandweit nicht einheitlich. Das Amtsgericht Leipzig beispielsweise hat in einem Urteil die Schrittgeschwindigkeit auf 15 km/h festgelegt. Demnach muss das Tempo deutlich unter 20 km/h liegen, darf aber durchaus 10 km/h überschreiten. Denn für Radfahrer gelten die selben Verkehrsregeln wie für Autofahrer. Begrenzen die Radler jedoch ihr Tempo auf unter 10 km/h, geraten sie ins Schwanken und stellen somit ein Sicherheitsrisiko dar. Außerdem lässt sich eine niedrigere Geschwindigkeit mittels Tacho nicht zuverlässig messen, was nicht zu Lasten der Autofahrer gehen darf.

Eine anderer Ansicht vertritt unter anderem das Oberlandesgericht Brandenburg. Laut dem Verkehrsrechtsportal „strafffrei-mobil.de“ sehen die Richter ein Tempo von maximal 7 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit an. Wer also kein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro riskieren möchte, sollte sich stets an den Fußgängern orientieren und nicht schneller als 7 km/h fahren (AG Leipzig, Az. 215 OWi 500 Js 83213/04 und OLG Brandenburg, Az. 1 Ss (Owi) 86 B/05).

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Gast auto.de

November 18, 2010 um 5:55 pm Uhr

im endeffekt läufts doch darauf hinaus das der autofahrer wieder der dumme ist und blechen darf. Den ganzen theoretiker ist herzlich egal obs mit einem wagen ueberhaupt möglich ist so langsam zu fahren. Demnächst schiebts also eure autos durch die verkerhsberuhigten zonen.

Gast auto.de

Oktober 20, 2009 um 1:01 pm Uhr

Abgesehen von der definierten Schrittgeschwindigkeit ( mit der 100m-Funktion des
Kilometerzählers und zählen bis 60 Sekunden ganz einfach!) ist die Rechtssituation am Ende der Verkehrberuhigung viel schlimmer. Kaum ein Autofahrer weiß, daß hier " Grundstücksausfahrt" gilt und das Schild die Funktion eines " Stopschild" hat. ( BGH Az DAR 2008,137)

Bernd Steiger

Oktober 20, 2009 um 9:29 am Uhr

Naja…….wenn du richtig gelesen hast, handelt es sich um eine Grauzone. Und in den unterschiedlichen Gerichtsurteilen ist nichts von 4km/h zu lesen. Wenn du nun statt 7km/h, 10km/h fährst, glaube ich kaum das du von einem Gericht verurteilt wirst. Natürlich macht es einen Unterschied wenn du statt 10km/h mit 20km/h erwichst wirst,……

Jogi

Gast auto.de

Oktober 20, 2009 um 9:02 am Uhr

hat sich mal jemand mit der technischen Seite befasst ? Soweit ich das beurteilen kann, bin ich mit meinem Fahrzeug nicht in der Lage im 1.Gang im Standgas auch nur annähernd die geforderten 4km/h zu erreichen, eher gut das Doppelte bei 900U/min und ~10km/h pro 1000 Umdrehungen.

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