Recht – Hinweispflicht für Händler bei Re-Importen

Viele Fahrzeugmodelle sind in den europäischen Nachbarländern günstiger erhältlich als in Deutschland. Einsparungen von bis zu 30 Prozent aufgrund unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze machen den Kauf eines sogenannten Re-Importautos attraktiv.

Doch es kann Unterschiede bei der Ausstattung von Re-Importfahrzeugen im Vergleich zu deutschen Modellen geben. Kfz-Händler in Deutschland sind verpflichtet, Kunden auf diese aufmerksam zu machen. Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Opel Astra GTC als russisches Re-Import-Auto erworben. Da in Deutschland sämtliche Fahrzeuge dieser Klasse mit dem Elektronischen Stabilitätsprogramm ESP ausgestattet sind, erwartet er dies auch vom russischen Re-Importfahrzeug. Dort fehlt aber diese Ausstattung. Der Händler hatte aber nicht explizit auf das fehlende ESP hingewiesen, deshalb ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, so die Entscheidung der Richter. (AZ: 5 O 97/10)

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