Recht: Kein Fahrverbot wegen reiner Unbelehrbarkeit

Wer regelmäßig zu schnell fährt und dabei in kurzem Zeitraum immer wieder erwischt wird, riskiert ein mehrmonatiges Fahrverbot. „Beharrliche Pflichtverletzung“ nennen es die Verkehrsjuristen, wenn ein Autofahrer wiederholt wegen desselben Verstoßes auffällig wird. Dem zugrunde liegt der Gedanke, dass ein Täter durch sein wiederholtes Fehlverhalten stillschweigend zu erkennen gibt, dass ihm die Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Daraus lässt sich schließen, dass dem Autofahrer die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche „rechtstreue Gesinnung“ fehlt.

Bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen darf laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg ein Fahrverbot dann nicht verhängt werden, wenn in keinem der bereits aktenkundig gewordenen Geschwindigkeitsübertretungen der „Grenzwert“ von mindestens 26 km/h erreicht worden ist. Dies gelte auch dann, wenn die letzte Voreintragung noch keine sechs Monate alt sind. Im zu entscheidenden Fall sahen die Bamberger Richter noch keine „beharrliche Pflichtverletzung“ als gegeben an, auch wenn bereits fünf Voreintragungen gegen den betreffenden Autofahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit vorlagen [foto id=“369772″ size=“small“ position=“left“](Aktenzeichen 3 Ss OWi 384/2011). In der Regel wird ein Fahrverbot verhängt, wenn ein Autofahrer innerhalb eines Jahres zwei Mal mit mindestens 26 km/h geblitzt worden ist.

Zwar spielt nach geltender Rechtsauffassung bei der Beurteilung von „Wiederholungstätern“ generell auch der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen eine Rolle. Genau definierte Richtwerte gibt es dabei aber nicht. Außerdem muss immer ein „innerer Zusammenhang“ zwischen der früheren und aktuellen Ordnungswidrigkeit bestehen.

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