Recht: Keine uneingeschränkte Haftung bei Unfällen mit Fahrrädern

Das Straßenverkehrsrecht sieht seit einiger Zeit eine verschärfte Haftung von Autofahrern gegenüber dem nicht motorisierten Verkehr, Fußgängern und Radfahrern vor. Diese Verschärfung gilt aber nicht uneingeschränkt. Diese Erfahrung musste ein Radfahrer machen, der im falschen Vertrauen auf das neue Recht leer ausging.
Im entschiedenen Fall schob ein Radfahrer sein Rad auf die Straße und wurde dort von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Das Straßenverkehrsrecht knüpft die Haftung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage an die grundsätzliche Gefährlichkeit von Autos, die so genannte Betriebsgefahr. Früher entfiel die Betriebsgefahr, wenn der Autofahrer jede erdenkliche Sorgfalt beachtet hatte. Heute entfällt eine Haftung nur noch bei höherer Gewalt. Genau auf diese Neuregelung verwies der Radfahrer; überdies habe der Autofahrer geblinkt, um vor der Unfallstelle rechts abzubiegen, was dieser im Verfahren bestritt.
In zwei Instanzen verneinten die Richter eine Haftung zugunsten des Bikers. Der habe nämlich ein irreführendes Blinken ebenso wenig beweisen können wie eine überhöhte Geschwindigkeit des Autos. Die Richter gehen daher davon aus, dass der Radfahrer buchstäblich vor das Auto gelaufen ist (OLG Nürnberg, 3 U 2818/04, SVR 2005, 309) Michael Winterscheidt/mid
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