Recht: Mängel berechtigen nicht zum Stopp der Leasingraten

Bei einem geleasten Pkw dürfen aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen.

Im verhandelten Fall war der Kunde nach erfolgloser Beanstandung der Mängel vom Leasingkauf zurückgetreten und stellte die Ratenzahlung ein. Der Lieferant[foto id=“433405″ size=“small“ position=“right“] akzeptierte jedoch den Rücktritt nicht, klagte und gewann nun auch in letzter Instanz.

Das Urteil

Laut Urteil war der Kunde nicht zur Zahlungseinstellung berechtigt, sondern hätte den Lieferanten zunächst erfolgreich auf Kaufpreisrückzahlung verklagen müssen. Dies sei die korrekte Vorgehensweise, da erst hätte geklärt werden müssen, ob der Rücktritt wegen Mängeln berechtigt war. Damit wäre die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag entfallen (BGH, Az.: VIII ZR 317/09).

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