Recht: Nachbesserung nicht nur durch Händler

Gestattet ein Händler per AGB seinen Kunden Reparaturen auch in anderen, von der Marke zertifizierten Werkstätten durchführen zu lassen, darf der Kunde nach drei gescheiterten Nachbesserungsversuchen vom Kauf zurücktreten. Dabei ist es unerheblich, ob diese beim Händler oder einer anderen Werkstatt durchgeführt wurden. Das entschied Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem nun veröffentlichten Urteil (AZ: 5 U 20/10)

Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Händlerin bereits Ende 2005 einen neuen Saab Diesel für knapp 36.000 Euro gekauft. Bereits im Februar 2006 reklamierte der Käufer ein „Rucken“ des Motors in bestimmten Drehzahlbereichen bei der Händlerin. Da das Problem erneut auftrat[foto id=“427576″ size=“small“ position=“right“] und der Kläger laut Kaufvertrag „Ansprüche auf Mängelbeseitigung“ auch „bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben“ geltend machen darf, brachte der Käufer seinen Saab in der Folge in verschiedene Saab-Zentren. Als Bedingung für die relativ freie Werkstattwahl müsse der ursprüngliche Händler lediglich über die Werkstattaufenthalte informiert werden.

Da der Fehler jedoch auch nach mehreren Aufenthalten in anderen Werkstätten nicht behoben werden konnte, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2008 den Rücktritt vom Kauf. Dem wollte die Beklagte nicht nachkommen, da Ihr weder eine Frist gesetzt wurde oder sie über die Werkstattaufenthalte informiert worden sei. Daraufhin zog der Käufer vor Gericht.

Das Urteil

Während in erster Instanz die Klage des Käufers abgewiesen wurde, revidierte das OLG Koblenz diese Entscheidung. Eine Frist zur Nacherfüllung sei in diesem Fall nicht notwendig gewesen, weil es im Vorfeld bereits mehrere ergebnislose Nachbesserungsversuche gegeben hatte. Dabei sei es unerheblich, ob diese beim ursprünglichen Händler oder einer zertifizierten [foto id=“427577″ size=“small“ position=“left“]Werkstatt durchgeführt worden sind. Dieses Recht sei dem Kunden im Kaufvertrag schließlich explizit eingeräumt worden. Die Auffassung des erstinstanzlichen Urteils, dass die Beklagte sich deren Misserfolge nicht anrechnen lassen müsse, weil sie vom Kläger nicht unverzüglich darüber unterrichtet worden sei, sei nicht zutreffend. Die Richter des OLG Koblenz machten darauf aufmerksam, dass die in den Kaufvertragsbedingungen niedergelegte Informationspflicht nicht zeitlich terminiert sei. Die Händlerin sei schließlich mit dem Rücktrittsschreiben über die vergeblichen Nachbesserungsversuche informiert worden.

Auch wenn das Urteil des OLG Koblenz nicht über jeden Zweifel erhaben ist, empfiehlt es sich für Händler, ihre AGBs möglichst genau zu formulieren. 

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