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Haftet ein Magnet an Karosserieteilen nicht mehr oder wurden Teile des angekauften Gebrauchten erkennbar nachlackiert, so ist dies für einen Autohändler in der Regel ein Anzeichen für einen reparierten Unfallschaden.
Nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 4 U 71/09) steht ein Händler in der Pflicht, auf die nachlackierten Stellen hinzuweisen und dem Kaufinteressenten des Gebrauchtwagens den Unfallverdacht mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verschweigt diese Umstände, so kommt nach Paragraph 123 Absatz 1 BGB eine arglistige Täuschung in Betracht, welche im Streitfall zu Gunsten des Käufers ausgelegt wird.
Im oben genannten Prozess handelte es sich um ein größeres Autohaus. Die OLG-Richter waren der Auffassung, dass ein Betrieb dieser Größe im Zuge des Fahrzeugankaufes zumindest eine Sichtprüfung der Fahrzeuge sicherstellen müsse und eventuelle Unfallschäden entsprechend zu dokumentieren sind. Fehlt eine Ablauforganisation dieser Art, so kann dem Geschäftsführer der Vorwurf der Arglist treffen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nach sich ziehen.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 16.08.2011 aktualisiert am 16.08.2011
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