Recht: Orangenhaut kein erheblicher Mangel

Die sogenannte „Orangenhaut“ auf dem Lack eines Neuwagens berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Der Käufer könne allenfalls Nachbesserung verlangen. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger bei seinem Neuwagen eine unsauber lackierte Heckblende bemängelt, die Hügel und Vertiefungen wie auf einer Orangenschale aufwies.

Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufs. Das Gericht hielt dies jedoch laut „kfz-betrieb“ für unverhältnismäßig. Es handele sich lediglich um einen unerheblichen Mangel (Az.: 5 U 684/07).

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