Recht: Parken vor Radarfalle nicht immer Nötigung

Das Parken vor einer Radarfalle ist nicht in jedem Fall eine Behinderung der Polizei oder gar Nötigung. Diese Erfahrung konnte ein Lkw-Fahrer machen, der aus Ärger über eine Geschwindigkeitskontrolle dicht vor dem Messwagen der Ordnungsbehörde parkte und so weitere Blitzeraufnahmen verhinderte. Daraufhin erhielt er einen Strafbefehls wegen Nötigung, gegen den sich der Lkw-Fahrer erfolgreich wehrte.

Die Richter des Amtsgerichts (AG) Löbau befanden, dass der Vorwurf der Nötigung an der fehlenden Gewaltanwendung scheiterte. „Gewalt im Sinne des Nötigungsparagrafen kann zwar auch psychisch vermittelt werden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Konkret habe der Ordnungsbeamte im Messwagen, obwohl das Nutzfahrzeug nur wenige Zentimeter vor dessen Stoßstange geparkt war, jedoch immer noch seine Messungen durchführen können – nur nicht mehr korrekt. „Dass bei dem geringen Abstand das Radargerät nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, kann dem Lkw-Fahrer nicht als Gewalteinwirkung zugerechnet werden, das ist einfach nur ein technisches Problem.“ Auch der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde vom Gericht nicht anerkannt, da es sich bei der vom Trucker zugeparkten Gebiet vor dem Messwagen um eine ganz legale Parkfläche handelte (AG Löbau, Az. 1 Cs 430 Js 17307/08).

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